Wirtschaft kompakt · Homeoffice-Grenze und Bauaufsicht

Neue Regeln zu Betriebsstätten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18. Juni 2026 neue Verwaltungsregeln zum steuerlichen Begriff der Betriebsstätte veröffentlicht – mit konkreten Klarstellungen für Unternehmen mit Bauprojekten und grenzüberschreitendem Homeoffice.

Bauarbeiter mit Schutzhelm bei Arbeiten auf einer Baustelle

Künftig gilt: Wer auf Baustellen nur die Arbeiten anderer Unternehmen überwacht, begründet dadurch allein noch keine steuerliche Betriebsstätte. Auch für Tätigkeiten mit Leitungsfunktion im Homeoffice schafft das BMF mehr Orientierung: Es wird auf eine 50 Prozent Schwelle abgestellt; liegt die Tätigkeit im Ausland darunter, spricht dies in der Regel gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte.

Hintergrund ist die Aktualisierung der bisherigen Regeln aus dem Jahr 1999. Eine Betriebsstätte ist für Unternehmen steuerlich relevant, weil sie festlegt, wo Gewinne zu versteuern sind. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass mehrere Voraussetzungen zusammenkommen müssen, etwa eine feste Geschäftseinrichtung, eine gewisse Dauer der Tätigkeit und die Nutzung durch das Unternehmen selbst. Für die Praxis stellt das Schreiben zudem klar, dass einzelne Kriterien sich nicht gegenseitig ersetzen können und eine Mindestdauer von sechs Monaten weiterhin gilt. Auch wiederholte Tätigkeiten in fremden Räumen, etwa bei Kunden, reichen für sich genommen nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen.

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Ausgabe August / September 2026